§ 346 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 346 Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen
(1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.
(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.
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