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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 363 Schadenersatz bei Mutwilligkeit
Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.