§ 378 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 378 Zulässigkeit
(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann Gericht'>Das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.
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