§ 379a eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 379a Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB
(1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 Abgb muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.
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