§ 394 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 394 Schadenersatz und Mutwillensstrafe
(1) Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die Verfügung'>Einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die Verfügung'>Einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die Verfügung'>Einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat Gericht'>Das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 der ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen der Partei statt, welche die Verfügung'>Einstweilige Verfügung beantragt hat.
(2) Wurde die Verfügung'>Einstweilige Verfügung offenbar mutwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Mutwillensstrafe aufzuerlegen.
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