(1) Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten
Verfügung mündlich zu verhandeln und durch
Beschluss zu entscheiden.
(2)
Gericht'>Das
Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder
Aufhebung der getroffenen
Verfügung von der
Leistung einer von ihm nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.