§ 406 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 406
Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen'>Verordnungen verbürgt ist.
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