§ 412 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 412 Exekutionsantrag und Vollzug
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat Gericht'>Das Gericht zugleich zu entscheiden.
(2) Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht Von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
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