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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 414 Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
(1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.