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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 415 Anerkennung
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
- 1. im Ausland errichtet wurden,
- 2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
- 3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,