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Sechster Abschnitt Begleitregelungen zur EuSchMaVOStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 420 Zuständigkeit
(1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
- 1. die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
- 2. die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.
(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
- 1. die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und
- 2. die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.