§ 431 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 431 Strafbestimmung
(1) Wer gegen §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Justiz'>Bundesministerium für Justiz und, wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.
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