§ 438 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 438 Anfechtungsrecht
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
Filter