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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 446 Anfechtungsklage
In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.