Gesetz eo - Exekutionsordnung § 450 eo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.2021 § 450 Befreiung des Anfechtungsgegners Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift