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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 451 Mehrfache Anfechtung
Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.