§ 454 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher Erster Abschnitt Vollzugsgebühr
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 454 Gebührenpflicht
(1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.
(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im fall des § 249a Abs. 1 Z 4.
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