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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 455 Höhe der Gebühr
Die Vollzugsgebühr beträgt für
- 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
- 2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
- 3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
- 4. die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
- 5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und
- 6. die Räumungsexekution 30 Euro.