Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 459 Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren
(1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
(2) Die Vergütungen für
- 1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
- 2. Zahlung und
- 3. Verwertung
(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.