Gesetz eo - Exekutionsordnung § 468 eo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2024 § 468 Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift