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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 470 Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
- 1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
- 2. Ermittlungen 7,50 Euro.