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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 472 Verhaftung und Vorführung
Die Vergütung beträgt für
- 1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
- 2. die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
- 3. die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.