Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 477 Auflage des Vollzugsgebietsplans
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.