Gesetz eo - Exekutionsordnung § 478 eo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.2021 § 478 Änderung des Vollzugsgebietsplans Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem fall nur zu den Änderungen abgegeben werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift