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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 51 Ausschließliche Gerichtsstände
Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.