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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 54a Verbesserung
(1) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.