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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist Gericht'>Das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist Gericht'>Das Gericht nach § 4 zuständig.