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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 6 Wahlrecht des Gläubigers
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
- 1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
- 2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.