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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 66 Rekursbeschränkungen
(1) Gegen Beschlüsse, durch die
- 1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
- 2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
- 3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie
- 4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.
(3) Gegen eine Von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.