§ 69 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 69
Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts zu bewirkender Exekutionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird.
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