§ 84a eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 84a Verwertung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.
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