Gesetz epg - Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 28 epg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2010 § 28 Gerichtliche Aufteilung Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag Gericht'>Das Gericht zu entscheiden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift