§ 29 epg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 29 Gerichtliche Anordnungen
(1) Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann Gericht'>Das Gericht die Übertragung von Eigentum AN beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten AN unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners AN unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
(2) Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf Gericht'>Das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
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