§ 36 epg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 36 Durchführung der Aufteilung
In seiner Entscheidung hat Gericht'>Das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat Gericht'>Das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.
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