§ 37 epg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 37 Ausgleichszahlung
(1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat Gericht'>Das Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung AN den anderen aufzuerlegen.
(2) Gericht'>Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
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