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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 47
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.