§ 6 epg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 6 Form der Begründung
(1) Eine Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
(3) Die Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.
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