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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 2 Wesen der eingetragenen Partnerschaft
Eine Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.