§ 32 epg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 32
Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann Gericht'>Das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts AN einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.
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