(1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat
Gericht'>Das
Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung
AN den anderen aufzuerlegen.
(2)
Gericht'>Das
Gericht kann eine
Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.