§ 28 esaeg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 28 Verwendungszweck
(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und
6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
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