§ 41 esaeg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 41 Strafbestimmungen
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Mitgliedsinstituts
- 1. Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
- 2. die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- 3. die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;
(2) Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung
- 1. die Pflichten gemäß § 2 verletzt;
- 2. die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;
- 3. die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;
- 4. die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;
- 5. die Pflichten gemäß § 27 verletzt;
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung
- 1. die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;
- 2. die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;
- 3. die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- 4. eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;
- 5. die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;