§ 43 esaeg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 43 Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.