§ 12 esaeg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 12 Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Einlagen
- a) resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
- b) erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
- c) beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und
- 2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.