§ 26 esaeg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 26 Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.
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