§ 45 esaeg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 45 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.
(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung AN, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),
2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,
3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),
4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)
5. die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.
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