§ 46 esaeg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2017
§ 46 Entschädigungsfall
(1) Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls
- 1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
- 2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),
- 3. hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder
- 4. die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (§ 48 Abs. 2) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (§ 48 Abs. 3) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang II Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß § 48 Abs. 2 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
- 1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
- 2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3) Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 1 ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.