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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 106 Anpassung der gelinderen Mittel
(1) Ist die Art des angewandten gelinderen Mittels mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist es vom Gericht AN die nach österreichischem Recht vorgesehene gelinderen Mittel anzupassen.
(2) Das angepasste gelindere Mittel hat so weit wie möglich dem im Anordnungsstaat angeordneten gelinderen Mittel zu entsprechen. Es darf nicht schwerwiegender sein als das im Anordnungsstaat angeordnete gelindere Mittel.
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