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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 107 Fristen
(1) Über die Übernahme der Überwachung hat Gericht'>Das Gericht vorbehaltlich der Regelung des § 108 binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach § 104 Abs. 2 verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.
(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
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