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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 108 Aufschub der Entscheidung
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
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