Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 108 eu
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 108 Aufschub der Entscheidung
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
- 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
- 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.